Hartmann Versicherungs- und Immobiliendienst GmbH
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Am 1. Januar 2001 trat an die Stelle des bis dahin geltenden Systems der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten für alle nach 1961 Geborenen die neue Erwerbsminderungsrente. Durch das sog. Vorschaltgesetz in die Rentenreform integriert, bringt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für die Betroffenen drastische Einbußen.
Wer infolge von Krankheit oder Unfall seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, wird uneingeschränkt auf eine andere Tätigkeit verwiesen (sog. Verweisung). Unabhängig vom erlernten und ausgeübten Beruf bestimmt allein der Grad der Erwerbsminderung darüber, ob der Betroffene am Arbeitsmarkt noch in irgendeiner Weise einsetzbar ist.
Den vollen Rentenanspruch hat nur noch, wer weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Bei weniger als sechsstündiger Arbeitsfähigkeit wird nurmehr die halbe Rente gezahlt. Wer noch mindestens sechs Stunden täglich eine beliebige Tätigkeit verrichten kann, geht völlig leer aus.
Der gesetzliche Basisschutz insbesondere für die Jüngeren ist völlig unzureichend. So liegt der Höchssatz der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente bei durchschnittlich 750 Euro. Das Risiko von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit betroffen zu sein, liegt weitaus höher, als die meisten vermuten. Nach einer Staistik der gesetzlichen Rentenversicherungsträger muss jeder vierte Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden, davon sind knapp 10% jünger als 40 Jahre!
Grundsätzlich ist eine private Absicherung für jede Personen- und Berufsgruppe angezeigt, die auf ihre Arbeitskraft angewiesen und über keine anderen Einkünfte verfügt.
Private BU-Versicherungen zahlen i.d.R. eine monatliche Rente, wenn der Versicherte seinen Beruf wegen Krankheit oder Unfall für mindestens sechs Monate zu 50 % nicht mehr ausüben kann. Als berufsunfähig wird eingestuft, wer voraussichtlich auf Dauer seinen beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann.
Die private BU wird zusätzlich zu Sozialrenten und anderen Versorgungsbezügen gezahlt.
Beamte haben einen Dienstherren und werden somit nicht berufsunfähig sondern dienstunfähig. Die Dienstunfähigkeit ist in § 42 BBG geregelt: "Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist." Grundsätzlich sind Beamte weitaus besser gegen BU abgesichert als Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft, ein Versorgungsanspruch besteht jedoch erst nach 5 Jahren Diensttätigkeit! Während dieser Zeit muß das Risiko der Dienstunfähigkeit privat überbrückt werden. Beamte auf Widerruf und auf Probe scheiden wegen DU ohne jegliche Versorgungsansprüche aus dem Dienst aus. Wird ein Beamter (auf Lebenszeit) vorzeitig wegen DU in den Ruhestand versetzt, so bemißt sich sein Ruhegehalt nach der bisher geleisteten Dienstzeit. Dabei bedeuten ca. 40 Jahre Beamtentätigkeit gut 70% des (ruhegehaltfähigen) Einkommens. Vor dem Hintergrund, dass z.B. jährlich mehr als 5000 Lehrer aus gesundheitlichen Gründen ca. 10 Jahre vor normalen Renteneintritt ihren Beruf aufgeben müssen, wird eine zusätzliche BU-Versicherung auch für Beamte immer wichtiger.
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